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Wie viele Jahre ist das Reisen mein
liebster Gedanke gewesen!
Nikolaj Michailowitsch Karamsin,
Reise durch Deutschland



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Urlauber müssen sich selbst um Reiseversicherung kümmern



Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Bundesgerichtshof Karlsruhe, X ZR 182/05) ist ein Reisebüro nicht verpflichtet, seine Kunden mit Blick auf mögliche Versicherungen im Zusammenhang mit einer Reise zu beraten.

Der Bundesgerichtshof schloß sich mit diesem Urteil den Entscheidungen aller Vorinstanzen in einem Fall an, bei dem ein Urlauber sein Reisebüro verklagte. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass ein Reisebüro mit seinen Kunden einen Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen hat.

Dieser Vertrag umfasse normalerweise eben nicht eine Versicherungsberatung, wenn das Reisebüro nicht selbst als Veranstalter der Reise auftritt. Erst dann muß der Urlauber von seiten des Reisebüros darauf aufmerksam gemacht werden, dass er zu seinem Schutz eine Reiserücktritts- und eine Reiseabbruchkostenversicherung abschließen könne.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass selbst bei relativ hohen Reisekosten ein Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung nicht verpflichtend sei. In vorliegendem Fall hatte ein Urlauber eine dreimonatige Reise in die USA zum Preis von rund 4000 Euro gebucht. Er wurde bei Reiseabschluß auf eine Reiserücktrittskosten-Versicherung hingewiesen und hatte diese auch abgeschlossen.

In diesem Zusammenhang wurde weder über eine Reiseabbruch-Versicherung gesprochen noch wurde diese dem Kunden direkt empfohlen. Der Kunde mußte nun seine Reise direkt vor dem Hinflug abbrechen. Er wandte sich daraufhin an seine Versicherung und forderte sein Geld zurück. Diese wies die Forderung zurück und lehnte die Zahlung ab; mit der Begründung, dass die Reise zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits begonnen hatte und somit eine reine Rücktrittskosten-Versicherung nicht für den Schaden aufkommt.

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